Inhalt

Satzung der Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW

(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2016 in Wuppertal)

 


Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Landeselternschaft LEiS NRW
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ausschluss
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Erweiterter Vorstand
§ 14 Ausschüsse
§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften
§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben
§ 17 Auflösung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landeselternschaft der integrierten Schulen in Nordrhein-Westfalen“ (abgekürzt: LEiS NRW). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Landeselternschaft der integrierten Schulen in Nordrhein-Westfalen e.V.“ führen. Integrierte Schulen im Sinne dieser Satzung sind Primusschulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Gesamt-schulen und andere vergleichbare Schulformen sowie die Laborschule Bielefeld.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Den Eltern von Schülerinnen und Schülern integrierter Schulen im Sinne dieser Satzung stehen Erziehungsberechtigte, die nicht deren Eltern sind, gleich.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist, die Eltern von Schülerinnen und Schülern integrierter Schulen bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule, zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung erfüllt der Verein die folgenden Aufgaben:
 a) Förderung und Weiterentwicklung der integrierten Schulformen und ihres auf alle Schulabschlüsse hin orientierten Bildungsauftrags;
 b) Weckung und Förderung des Verständnisses der Eltern für alle Fragen der Erziehung und des Unterrichts an integrierten Schulen; eingeschlossen sind Fragen der Berufswahl sowie des Übergangs in Studium und Beruf;
 c) Vertretung der Auffassung der Eltern in den unter a und b genannten Fragen gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere dem Landtag und der Landesregierung NRW sowie gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren;
 d) Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsfragen befassen;
 e) Unterstützung der Arbeit in den Schulpflegschaften, insbesondere durch Beratung bei Einzelfragen von Eltern zur Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule;
 f) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und Wahrnehmung dieser Mitwirkungsrechte im örtlichen und überörtlichen Bereich.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Landeselternschaft LEiS NRW

(1) Durch Beschluss kann jede Schulpflegschaft einer im Lande NRW angesiedelten integrierten Schule, ungeachtet ihrer Rechtsform und Trägerschaft, ihre Mitwirkung in der Landeselternschaft erklären. Durch diesen Beschluss wird eine Einzelmitgliedschaft der Eltern der Schule nicht begründet.
(2) Die Schulpflegschaft wirkt in der Landeselternschaft durch zwei von ihr bestimmte Delegierte mit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf der Schriftform. Antragsberechtigt sind Elternvertreter die von einer Schulpflegschaft gem.§3 delegiert worden sind. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf der ersten Vorstandssitzung nach Antragseingang.
(2) (gestrichen)
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Per-son werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Rahmen der nächsten auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung. Fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(4) Die Mitgliedschaft setzt das Eintreten für die in § 2 genannten Ziele des Vereines voraus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 3 Abs. 2 delegierten ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung des Delegierten an den Vorstand oder durch schriftliche Aufhebung der Entsendung durch die Schulpflegschaft.
(2) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet automatisch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Entsendung durch die Schulpflegschaft folgt, sofern die Fortführung der Entsendung nicht ausdrücklich durch die Schulpflegschaft angezeigt wird.
(3) Abweichend davon endet die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitglieds gem. § 4(1) b) automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres 2016. Sie kann in eine Mitgliedschaft gem. § 4(1) a) oder in eine fördernde Mitgliedschaft übergehen.
(4) Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 6 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Landeselternschaft ausgeschlossen werden
 a) durch Beschluss des Vorstandes bei Beitragsrückständen von zwei Jahren oder mehr,
 b) aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied entgegen den Vereinsinteressen der Satzung, den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwider-handelt und damit das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Ziele beeinträchtigt.
(2) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann gestellt werden durch jedes Mitglied des Vorstandes oder durch drei ordentliche Mitglieder gemäß Beschluss der jeweiligen Schulpflegschaften.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landeselternschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(5) Der oder die Betroffene kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Zustellung schrift-lich Widerspruch beim Vorstand der Landeselternschaft einlegen.
(6) Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Landeselternschaft. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 7 Beiträge

(1) Zur Deckung der Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Für ordentliche Mitglieder gemäß § 4(1) a) ergibt sich die Höhe des Jahresbeitrages durch Multiplikation eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrages mit der Zahl der Klassen in der Sekundarstufe I der durch das Mitglied vertretenen Schule. Delegiert die Schulpflegschaft einer Schule zwei Personen, so ist das zweite Mitglied beitragsfrei. Jedes ordentliche Mitglied soll alle Mög-lichkeiten ausschöpfen, um den Beitrag aufzubringen; eine persönliche Verbindlichkeit wird darüber hinaus nicht begründet.
(3) Für die fördernden Mitglieder gem. § 4(3) setzt die Mitgliederversammlung den jährlichen Mindestbeitrag fest.
(4) Der Jahresbeitrag wird fällig bei Beginn des Geschäftsjahres, das dem Schuljahr entspricht.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der LEiS NRW
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(4) Vorstandsmitglieder haben ebenfalls volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder und Mitglieder der Ausschüsse (§ 14), die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können an der Mitgliederversamm-lung mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegen, um auf der bevorstehenden Mitgliederversammlung und in der Tagesordnung berücksich-tigt werden zu können.
(7) Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zu Beginn der Versammlung zustimmt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 12(6));
 b) Bestätigung der Einsetzung von Ausschüssen (§ 14(1)) sowie der Einsetzung und Abberufung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 14(2));
 c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren für die einmal jährlich durchzuführende Rechnungsprüfung;
 d) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Landeselternschaft in weiteren Verbänden auf Bundes- und/oder Landesebene. Unberührt bleibt die jederzeit mögliche Mitarbeit des Vor-standes in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung;
 e) Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung (§ 12(1));
 f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
 g) Änderung der Satzung;
 h) Auflösung des Vereins;
 i) sonstige Angelegenheiten, deren Erörterung vom erweiterten Vorstand (§ 13(4)) beschlossen worden ist oder die von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt wird.

§ 11 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens ein-mal jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangen.
(2) Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens vier Wochen Frist unter Mitteilung der vorläu-figen Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Tagesordnungspunkte, die Grundsatzfragen des Schulwesens betref-fen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fra-gen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Mitgliederver-sammlung als beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit wird ohne Einhaltung von Fristen eine zweite Mitgliederversammlung für 30 Minuten später einberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei einer Wahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen denjenigen mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt.
(5) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt.
(6) Wahlen sind geheim.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über durchgeführte Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsit-zenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und einer durch die Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl weiterer Vorstandsmitgliedern. Er entscheidet in Personal- und Finanzfragen aus-schließlich sowie über seine Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Er-ziehung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 27 BGB). Er informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstands und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jah-resrechnung vor.
(2) Der Vorstand entsendet bei Bedarf Vertreter oder Vertreterinnen der Landeselternschaft für weitere Gremien auf Bundes- oder Landesebene, wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint.
(3) Die vom Vorstand in weitere Gremien entsandten Vertreter und Vertreterinnen führen – soweit sie nicht bereits dem Vorstand angehören – ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. Soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, können sie an Sitzungen dieses Gremiums im Umfang ihrer Arbeit bei der Erörterung des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit beratender Stimme zugezogen werden. Bei Nichtteilnahme ist ein schriftlicher Bericht über die durchgeführte Vertretung der Landeselternschaft vorzulegen.
(4) Delegierte gemäß § 12(2) kann der Vorstand nach Anhörung jederzeit abberufen. Ausschussmit-glieder kann er nach Anhörung des betreffenden Ausschusses und des betroffenen Mitgliedes eben-falls jederzeit abberufen. § 6(5 und 6) findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Kinder haben, die eine integrierte Schulform in NRW besuchen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter, sofern sie die Voraussetzungen des § 4(1) oder § 4(3) erfüllen. Die Vor-standsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder vertreten, mindestens eines dieser Vorstandsmitglieder muss der oder die Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist das Votum aller Vorstandsmitglieder einzuholen. Vorstandsentscheidungen können auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Text-form oder durch eine Video-Konferenz herbeigeführt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen sind.
(10) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Er kann seine Geschäftsführungsbefugnis delegieren und eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die durch Mitarbeiter unterstützt werden kann. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(11) Der Vorstand macht die Protokolle aller Vereinsorgane und der Ausschüsse den ordentlichen Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich.
(12) Der Vorstand gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 13 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (§ 12),
- den Sprechern/Sprecherinnen der Ausschüsse (§ 14) und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie
- etwaigen weiteren vom Vorstand berufenen Delegierten (§ 12(2)) jeweils mit beratender Stimme.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse gem. § 11(2) Satz 3 bedürfen der 2/3-Mehrheit. Gegen die Stimmen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstan-des (§ 12) können Beschlüsse nicht gefasst werden. Stimmberechtigt sind Vorstandsmitglieder, die Sprecher/Sprecherinnen der Ausschüsse und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Vorstandsmit-glieder, die zugleich Sprecherinnen oder Sprecher eines Ausschusses oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind, haben nur ein Stimmrecht.
(3) Der erweiterte Vorstand berät die Angelegenheiten der Landeselternschaft und nimmt die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 wahr. Er nimmt die Beschlüsse der Ausschüsse entgegen und verab-schiedet die Stellungnahmen der Landeselternschaft zu Fragen der Schulgesetzgebung und der Bildungspolitik gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und der Öffentlichkeit.
(4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(5) § 12(9) und § 12(10, Satz 3) gilt entsprechend.

§ 14 Ausschüsse

(1) Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete kann der Vorstand Ausschüsse einset-zen. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit im Ausschuss erworben und setzt die Mitgliedschaft in der Landeselternschaft voraus.
(2) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin; diese bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung (§ 10, b)).
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ausschusssitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(4) Auf Beschluss eines Ausschusses können in Abstimmung mit dem oder der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung Sachverständige zur Beratung zugezogen werden.
(5) Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, von denen die Ausschussmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Abschriften erhalten.

§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften

Mitglieder der Landeselternschaft können in regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Diese beraten und fördern die Angelegenheiten der Landeselternschaft auf regionaler Ebene und zeigen ihre Tätigkeit dem Vorstand an.

§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Landeselternschaft entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Einzelheiten und Umfang regelt die Mitgliederversammlung in einer Aufwendungsentschädigungsordnung.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Satzungsänderungen sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin einzureichen.
(2) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt ist.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 Auflösung

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermö-gen des Vereins – soweit sich eine Rückzahlung des laufenden Jahresmitgliedsbeitrages als unmög-lich erweisen sollte – an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke integrierter Schulen im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 
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