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Gemeinsames Positionspapier von GEW NRW, GGG NRW, LEiS-NRW, SLV-GE-NRW für eine gelingende Fortführung der Inklusion an Gesamtschulen und Sekundarschulen in NRW

Gemeinsames Positionspapier
von GEW NRW, GGG NRW, LEiS-NRW, SLV-GE-NRW
für eine gelingende Fortführung der Inklusion
an Gesamtschulen und Sekundarschulen in NRW

Die beteiligten Verbände bejahen die Inklusion an Schulen entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention. Die schulische Inklusion muss Aufgabe aller Schulformen bleiben.
Alle Verbände haben aber schon im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz (SchRÄG) deutlich gemacht, dass dessen gesetzlichen Rahmenbedingungen und die sich daraus ergebenden zu geringen Ressourcen keine gelingende Inklusion zulassen würden. Die vorhandenen Erfahrungen mit den so genannten integrativen Lerngruppen hatten bereits gezeigt, dass die bis dahin geltenden Rahmenbedingungen in der Praxis allenfalls den Mindestanforderungen genügen konnten.
Nach dem Inkrafttreten des 9. SchRÄG war die gängige Erfahrung von Gesamtschulen und Sekundarschulen, dass sie mehr Schüler*innen mit Förderbedarf zugewiesen bekamen als vorher, aber im Verhältnis zur gestiegenen Schüler*innenzahl weniger Sonderpädagog*innen. Die notwendigen Klassenverkleinerungen wurden wesentlich aus der Schule selbst zu Lasten der anderen Schüler*innen erwirtschaftet oder die Schulen nahmen wegen fehlender Rechtssicherheit beim Anmeldeverfahren Schüler*innen bis zur Klassenhöchstfrequenz auf.
Nach wie vor halten wir die von der GEW NRW 2011 beschlossene Formel 20-5-2 für grundsätzlich erstrebenswert:20 Schüler*innen je inklusiv arbeitender Klasse, davon maximal 5 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Doppelbesetzung. Trotzdem haben wir  zunächst Mindestforderungen für die Inklusion von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erarbeitet.


Folgende Rahmenbedingungen sind mindestens erforderlich:
Ressourcen:


Die bestehende Budgetlösung muss ersetzt werden durch die Zuweisung verlässlicher Ressourcen im Stellenplan jeder einzelnen Schule. Diese Stellen werden von der Schule und der für die Schulform zuständigen Schulaufsicht bewirtschaftet.
• Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zählen für die Stellenberech-nung der Stellen für Regelschullehrkräfte doppelt;
• für die Stellen von Sonderpädagog*innen an Regelschulen gilt die gleiche Relation Schüler*innen je Stelle wie für Förderschulen (9,92).


Verfahren, Klassenfrequenzen, Höchstzahl an Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, etc.


• Für den Klassenfrequenzhöchstwert zählen die Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Für das Aufnahmeverfahren ist das rechtssicher zu regeln. Dieser Wert darf auch durch Schüler*innen, die aus anderen Schulformen dazu kommen, nicht nachträglich erhöht werden. Auch das ist rechtssicher zu verankern.
• Die Höchstzahl aufzunehmender Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt im Durchschnitt zwei pro Klasse, das ergibt pro Jahrgang bei Vierzügigkeit acht und bei Sechszügigkeit zwölf Schüler*innen. Die konkrete Verteilung ergibt sich aus dem pädagogischen Konzept der Einzelschule.
• Bei dem Aufnahmekriterium Leistungsheterogenität müssen die aufzunehmenden Schüler*innen mit Förderbedarf mit einbezogen werden.
• Im Interesse der Schüler*innen muss bei diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf der notwendige Stellenanteil für Sonderpädagog*innen fließen. Das AOSF-Verfahren muss auch in der Sekundarstufe I zu Stellen führen. Sonderpädagog*innen an Regelschulen sind grundsätzlich Teil des Stellenplans der Regelschulen.
• Können ausgeschriebene Stellen für Sonderpädagog*innen nicht besetzt werden, können die Schulen entscheiden, ob die Stellen für andere Lehrämter ausgeschrieben werden.
• Die Budgetierung für diese Stellen an Regelschulen wird aufgehoben.
• Regelschulen sind auch Ausbildungsschulen für Sonderpädagog*innen. Das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) und die Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP)  müs-sen entsprechend geändert werden.
• Die Schulleitung der integrierten Schulen ist um eine Funktionsstelle für den Bereich Inklusion zu erweitern.


Schulen an schwierigen Standorten:


• Diese Schulen brauchen mehr Ressourcen für kleinere Lerngruppen und mehr Unterstützung; hier gilt sofort die Forderung: max. 20 Schüler*innen pro Klasse, einschließlich 5 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Doppelbesetzung.


Förderschulgruppen an allgemeinbildenden Schulen, wie im Koalitionsvertrag erwähnt, werden abgelehnt.Sie widersprechen dem Grundgedanken von Inklusion. Sie stigmatisieren die Schüler*innen in diesen Gruppen und die Schule.

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